Bis 13. Februar 2026 können Bürger*innen noch einen einmaligen Heizkostenzuschuss von bis zu 250 Euro beantragen – online oder persönlich bei der Sozialabteilung Bludenz. Der Zeitpunkt der Antragstellung spielt keine Rolle.
Für den Antrag ist ein Einkommensnachweis (z. B. Löhne, Pensionen, Arbeitslosen- oder Krankenversicherungsleistungen, Wohnbeihilfe) erforderlich. Nicht als Einkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und Sonderzahlungen. Anspruch haben nur Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde; ein Wohnortwechsel schließt einen weiteren Zuschuss aus.
Folgende Einkommensgrenzen gilt es zu beachten:
Einkommensgrenze „Einschleifregelung“ zusätzlich bis 200 Euro
1 Personen Haushalt 1.410 Euro 1.610 Euro
2 Personen Haushalt 1.920 Euro 2.120 Euro
3 Personen Haushalt 2.360 Euro 2.560 Euro
4 Personen Haushalt 2.800 Euro 3.000 Euro
5 Personen Haushalt 3.240 Euro 3.440 Euro
6 Personen Haushalt 3.680 Euro 3.880 Euro
7 Personen Haushalt 4.120 Euro 4.320 Euro
jede weitere Person plus 440 Euro plus 200 Euro
Automatische Auszahlung:
Bezieher*innen von Sozialhilfe für Lebensunterhalt oder Wohnbedarf erhalten 180 Euro automatisch. Personen in Heimen oder in Grundversorgung sind nicht anspruchsberechtigt. Vermögen wird nicht geprüft.
Bei Überschreitung der Einkommensgrenze greift die Einschleifregelung: Der Betrag über der Grenze wird vom Zuschuss (max. 250 Euro) abgezogen. Liegt das Einkommen über der Einschleifgrenze (+200 Euro), entfällt der Anspruch. Der Mindestzuschuss beträgt 50 Euro.
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Bildunterschrift: Der Heizkostezuschuss ich noch bis 13. Februar beantragbar.












