Übersicht über das österreichische Namensrecht.

Die Namensführung einer Person richtet sich in der Regel nach der Staatsangehörigkeit. Für österreichische Staatsbürger ist unabhängig vom Ort des Ereignisses (im In- oder Ausland) ausschließlich österreichisches Namensrecht maßgebend.

Übersicht über das für österreichische Staatsbürger gültige Namensrecht:

Familienname:
Eheliche Kinder:
Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Kindsnamen bestimmt werden.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Bei Doppelnamen kann der gesamte Name oder nur ein Teil dessen verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Eltern gebildeter Doppelname bestimmt werden. Dabei dürfen höchsten zwei Teile dieser Namen verwendet werden, ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zu trennen.

Uneheliche Kinder:
Uneheliche Kinder erhalten den Familiennamen der Mutter, d.h. den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Liegt dem Standesamt eine Vaterschaftsanerkennung vor, so kann für das Kind auch der Familienname des Mannes oder eine zulässige Kombination aus beider Namen erklärt werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zu trennen.

Namensführung nach der Eheschließung:
Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, oder ihren jeweiligen Familiennamen behalten.
Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen, wobei auch Teile allfälliger Doppelnamen übernommen werden können. Umgekehrt kann auch ein Doppelname aus beiden Familiennamen bestimmt werden. Insgesamt dürfen zwei Teile dieser Namen verwendet werden, ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zu trennen.
Derjenige Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, kann bestimmen, dass er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem bisherigen Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt.

Gebühreninfo:
Namenserklärungen für Kinder im Zuge der Geburtsbeurkundung sind gebührenfrei.
Spätere Namenserklärungen müssen mit € 20,70 (Bundesgebühren und Verwaltungsabgaben) vergebührt werden.

Namenserklärungen im Zuge der Ermittlung der Ehefähigkeit sind gebührenfrei.
Wird die Namenserklärung erst nach der Eheschließung abgegeben, fallen Kosten in der Höhe von
€ 20,70 (Bundesgebühren + Verwaltungsabgaben) an.
Werden ausländische Schriftstücke vorgelegt, so müssen diese zusätzlich nachvergebührt werden.

Weitere Namensänderungen die beim Standesamt kostenpflichtig erklärt werden können:
Wird eine Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.
Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname eines Kindes erneut bestimmt werden.
Weitere Namensänderungen können zum Teil nur bei der Bezirkshauptmannschaft durchgeführt werden, informieren Sie sich dazu gerne beim Standesamt Bludenz.

Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband im Bürgerservice des Rathauses, Werdenbergerstraße 42, Tel. 05552/63621-451 und 460, Fax 05552/63621-1451 und 1460, standesamt@bludenz.at

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http://bludenz.nak.at/