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  • Ehefähigkeitszeugnis

    Informationen zu österreichischen Ehefähigkeitszeugnissen (Österreicher heiraten im Ausland).
    Wenn ein(e) ÖsterreicherIn im Ausland heiratet, verlangt das ausländische Standesamt oftmals ein „Ehefähigkeitszeugnis“. Dieses Zeugnis ist eine Bestätigung, dass nach österreichischem Recht der Eheschließung der beiden im Zeugnis angeführten Verlobten keine rechtlichen Ehehindernisse entgegenstehen und die Ehe im Ausland nach österreichischem Recht geschlossen werden kann.
    Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses können Sie sich an ein beliebiges österreichisches Standesamt wenden. Es werden für das Ehefähigkeitszeugnis in der Regel dieselben Dokumenten von beiden Verlobten (auch vom ausländischen Partner) benötigt, wie sie für eine Eheschließung in Österreich vorzulegen sind. Beachten Sie hierzu die Informationen auf der Seite Eheschließungen.
    Welche Dokumente Sie im Ausland für die Eheschließung tatsächlich benötigen, können Sie nur bei den zuständigen Behörden des betreffenden Staates erfahren. Informationen dazu kann Ihnen eventuell auch die zuständige Österreichische Botschaft erteilen.
    Mit Deutschland, der Schweiz und Italien gibt es Abkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen. In diesen Fällen kann der Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch über das Heiratsstandesamt im Ausland gestellt werden.
    Wenn Sie ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis brauchen, informieren Sie sich unbedingt rechtzeitig bei Ihrem Wohnsitzstandesamt über die notwendigen Unterlagen, die Abwicklung und Kosten.

  • Eheschließung

    In Österreich kommt eine vor dem staatlichen Rechtsbereich gültige Eheschließung nur dann zustande, wenn sie von einem Standesbeamten vorgenommen wird. Konfessionelle Eheschließungen haben für den staatlichen Bereich keine Rechtswirkung.

    Anmeldung zur Eheschließung
    Die Anmeldung (bei der beide Verlobten persönlich anwesend sein müssen) kann bei jedem Standesamt in Österreich erfolgen.
    Die Anmeldung kann frühestens 6 Monate vor dem Trauungstermin erfolgen. Eine telefonische Terminvereinbarung für die Anmeldung wird empfohlen.

    Dokumente für die Eheschließung:
    Österreichische Staatsbürger, die im Inland geboren wurden, benötigen lediglich einen gültigen Lichtbildausweis. Bei Auslandsbezug (zB Geburt oder Wohnsitz im Ausland, fremde Staatsangehörigkeit kontaktieren Sie uns direkt und rechtzeitig. Wir geben Ihnen dann je nach Sachlage und involviertem Staat bekannt, welche Dokumente wir benötigen und ob eine Beglaubigung / Übersetzung erforderlich ist.

    Gebühreninfo (Bundesstempelgebühren und Verwaltungsabgaben)
    Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit: € 50,00
    Ausländische Schriften, die im Verfahren vorgelegt werden müssen: € 80,00
    Trauung: € 5,45
    Abtretung an anderes Standesamt: € 5,45
    Heiratsurkunde, pro Urkunde: € 2,10
    Dazu können weitere Kosten für Namenserklärungen (bei Erklärungen nach ausländischem Recht oder bei Namenserklärungen für Kinder) kommen.

    Heiraten in Vorarlberg

  • Einbürgerung

    Vorarlberger Landesregierung
    Landhaus Bregenz

  • Eingetragene Partnerschaft

    Das Rechtsinstitut der Eingetragenen Partnerschaft steht seit 01.01.2019 sowohl gleich-, wie auch verschiedenengeschlechtlichen Paaren offen. Unterschiede zur Ehe gibt es nur wenige (z.B. in Abstammungssachen und Obsorge gemeinsamer Kinder). Ein Wechsel von der Ehe in die Eingetragenen Partnerschaft bzw. umgekehrt ist nicht vorgesehen, sprich nur dann möglich, wenn diese vor dem 01.01.2019 eingegangen wurde.

    Die Verpartnerung erfolgt auf dem Standesamt und ist nur dann gültig, wenn sie von einem Standesbeamten vorgenommen wird. Mit der protokollierten Erklärung, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, sowie deren Unterfertigung durch die Partner und den zuständigen Beamten kommt diese rechtswirksam zustande.

    Anmeldung zur Verpartnerung
    Die Anmeldung (bei der beide Partner persönlich anwesend sein müssen) kann bei jedem Standesamt in Österreich erfolgen.
    Die Anmeldung kann frühestens 6 Monate vor der Verpartnerung erfolgen. Eine telefonische Terminvereinbarung für die Anmeldung wird empfohlen.

    Dokumente für die Verpartnerung
    Österreichische Staatsbürger, die im Inland geboren wurden, benötigen lediglich einen gültigen Lichtbildausweis. Bei Auslandsbezug (zB Geburt oder Wohnsitz im Ausland, fremde Staatsangehörigkeit kontaktieren Sie uns direkt und rechtzeitig. Wir geben Ihnen dann je nach Sachlage und involviertem Staat bekannt, welche Dokumente wir benötigen und ob eine Beglaubigung / Übersetzung erforderlich ist.

  • Einheitswertfeststellung

    Finanzamt Feldkirch
    Reichsstraße 154
    6800 Feldkirch
    Tel. 05522/301-0

  • Einzugsermächtigung
  • Emissionen

    Umweltinstitut des Landes Vorarlberg

  • Essen auf Rädern

    Anmeldung bei der Sozialabteilung der Stadt Bludenz

    Anmeldeformular

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  • Familienhilfe

    Die Familienhilfe bietet Familien, deren Familienleben durch besondere Ereignisse aus der Balance geraten ist, fachlich qualifizierte Entlastung und umfassende Betreuung.
    Die speziell ausgebildeten Fachkräfte unterstützen und entlasten Familien mit Kindern, pflegende Angehörige und kurzfristig auch ältere Menschen, wenn keine anderen Dienste zur Verfügung stehen. Die Familienhilfe ermöglicht Familien in schwierigen Situationen ein annähernd normales Familienleben in der gewohnten Umgebung und sorgt für die Aufrechterhaltung des vertrauten Alltags.
    Familienhilfe der Caritas Vorarlberg

    • Fenstertausch ÖBB Strecke Bludenz-Moos bis Winkeltobel
    • Im Jahr 2014 wurde durch die ÖBB ein unabhängiges Ingenieurbüro mit einer lärmtechnischen Messung entlang der Bestandsstrecke Bludenz-Moos bis Winkeltobel beauftragt.

      Die Ergebnisse zeigten, dass entlang der Bahntrasse in diesem Bereich eine Lärmbelastung vorliegt. Für betroffene Anrainer besteht daher nun die Möglichkeit einer Fensterförderung. Voraussetzungen für einen Fenstertausch sind vorliegende Grenzwertüberschreitungen sowie eine Baubewilligung vor dem 1.1.1993.

      Die Abwicklung der Fensterförderung erfolgt über die ÖBB-Infrastruktur AG, die Stadt Bludenz beteiligt sich an der Fensterförderung mit einem anteiligen Kostenersatz von 20 Prozent.

      ÖBB-Infrastruktur AG
      6020 Innsbruck, Claudiastraße 2
      infrastruktur.oebb.at

    • Informationsblatt
    • Antrag Objektschutz
    • Tabelle Objektschutz
    • Informationen zur Datenverarbeitung
  • Feuerbeschau

    Feuerpolizeibehörde ist der Bürgermeister. Im Gemeindegebiet von Bludenz wird die Feuerbeschau in allen beschaupflichtigen Gebäuden periodisch alle sechs Jahre durchgeführt. Dabei wird überprüft, ob sich die Feuerstätten und Rauchfänge in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Die Überprüfung der Feuerstätten nach dem Luftreinhaltegesetz erfolgt durch den örtlichen zuständen Kaminkehrermeister bzw. das Feuerbeschau-Organ.

    Für nähere Auskünfte steht das Bauamt der Stadt Bludenz zur Verfügung.

  • Feuerbrand

    Auskünfte erteilt Stadtgärtner Lorenz Bischof
    0664/4137416

    • Feuerwehren
    • Das ureigenste Aufgabengebiet der Feuerwehr liegt, wie der Name schon sagt, in der Abwehr von Feuer und der Bekämpfung von Bränden. Dies geschieht auf zweierlei Arten: sowohl im vorbeugenden als auch im aktiven Brandschutz.

      Der vorbeugende Brandschutz setzt sich aus allen Gebieten zusammen, die mit der Verhinderung von Bränden zu tun haben, wie z.B. Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen, Baubegehungen, beratende Tätigkeiten im Bereich des Brandschutzes für Firmen und Betriebe bzw. auch Privatpersonen, Brandschutzerziehung bei Besuchen von Schulen und Kindergärten, usw.

    • Feuerwehr der Stadt Bludenz
    • Orts-Feuerwehr Bings-Stallehr
    • Betriebsfeuerwehr Firma Getzner
    • Betriebsfeuerwehr Firma Mondelez
  • Finanzamt Feldkirch
  • Flächenwidmungsplan

    Im Flächenwidmungsplan ist die Widmung aller Flächen innerhalb eines Gemeindegebietes dargestellt. Jeder Bürger kann sich in der Abteilung Stadtplanung der Stadt Bludenz über den Inhalt des Flächenwidmungsplanes informieren. Bei Änderungswünschen ist zu beachten, dass diese einer Beschlussfassung der Stadtvertretung und einer Genehmigung der Vorarlberger Landesregierung bedürfen. Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zu einer Entscheidung ist allerdings mit 6 bis 12 Monaten zu rechnen.

  • Förderrichtlinien Kultur
  • Friedhof

    Verwaltung des städtischen Friedhofes St. Peter durch das Bürgerservice.

    Friedhofsverwaltung
    05552/63621-450
    friedhof@bludenz.at oder friedhofverwaltung@bludenz.at

  • Friedhofsgebühren
  • Fundgegenstände

    (Allgemeine Erläuterungen) Fundgegenstände können bei der Städtischen Sicherheitswache 05552/63621-269, abgegeben werden. Es werden auch Verlustanzeigen entgegengenommen. Fundgegenstände, die vom Verlustträger nach einer Jahresfrist nicht abgeholt werden, werden an den Finder ausgefolgt, womit er das Benützungsrecht erhält. Nach insgesamt drei Jahren geht der Fundgegenstand in sein Eigentum über, wenn sich bis dahin der Verlustträger nicht meldet. Der Finderlohn wird in § 391 ABGB geregelt. Er beträgt 10% des Wertes; wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von € 200,-- erreicht hat, so soll sie in Rücksicht des Übermaßes nur zu 5% ausgemessen werden. Beispiel: Wert des Fundgegenstandes € 3000,-- Finderlohn beträgt: € 250,--. Im Zweifelsfall wird der Fundgegenstand von einem Sachverständigen geschätzt. Fundgegenstände, die vom Verlustträger nicht abgeholt oder vom Finder nicht beansprucht werden, werden einer karitativen Organisation übergeben. Geldbeträge fließt dem Ortshilfswerk der Stadt Bludenz zu. stadtpolizei@bludenz.at

  • Online Fundamt Österreich

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  • Gasgeruch

    Sämtliche Gashähne, soweit gefahrenlos erreichbar, sowie Gaszählerhahn schließen! Alle offenen Flammen löschen. Elektrische Schalter (auch Lichtschalter) und Geräte (z. B. Klingeln) nicht betätigen. Fenster und Türen öffnen. Räume durchlüften.

  • Geburt

    Alles über die Beurkundung eines Neugeborenen
    Die Geburt eines Kindes wird beim Standesamt des Geburtsortes beurkundet. Das Standesamt Bludenz ist für Beurkundung der Geburten in den Verbandsgemeinden zuständig.
    Bei einer Geburt im Landeskrankenhaus Bludenz, erfolgt die Geburtsanzeige an das Standesamt durch die Verwaltung des Krankenhauses am folgenden Werktag. Bei einer Hausgeburt hat die Anzeige durch die Hebamme oder die Eltern innerhalb einer Woche nach der Geburt zu erfolgen.
    Für die Beurkundung der Geburt werden von den Eltern nur Urkunden mit Auslandsbezug (fremder Reisepass oder Geburtsurkunde, Wohnsitz im Ausland) benötigt. Dabei sind gegebenenfalls eine Beglaubigung oder Übersetzung erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich rechtzeitig bei uns.

    Gebühreninfo  (Bundesstempelgebühr und Verwaltungsabgabe)
    pro Geburtsurkunde € 9,30

    Die Erstausstellung der Geburtsurkunde ist bis zum 2. Lebensjahr kostenlos. 

    Vornamen
    Zur Wahl bzw. Erklärung des Vornamens oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelicher Geburt die Eltern, bei unehelicher Geburt in der Regel die Mutter berechtigt.
    Achten Sie bitte bei der Vornamensgebung Ihres Kindes auf die richtige Schreibweise. Bezeichnungen die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden. Zumindest der erste Vorname muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen.
    Bei Fragen oder Unklarheiten erkundigen Sie sich bei unserem Standesamt.

    Help.gv zur Geburt

    Geburt - Nachhaltiges Geschenk für Bludenzer Babies

  • Geburtsurkunde - Antrag auf Ausstellung
  • Geburtsurkunde (international) – Antrag auf Ausstellung
  • Gefährliche Tiere

    Städtische Sicherheitswache

  • Gehsteigräumung (und Reinigung)

    Im verbauten Gebiet haben die Eigentümer dafür zu sorgen, daß die Gehsteige gereinigt, geräumt und nötigenfalls bestreut werden. Für Rückfragen steht der Bauhof der Stadt Bludenz zur Verfügung. Der Bauhof ist auch zuständig für die Instandsetzung und Erhaltung der Gehsteige und Straßenbeleuchtung im Gemeindegebiet Bludenz.

  • Gemeindeabgaben

    Gemeindeabgaben und -tarife 2023

    Der Bundesgesetzgeber hat im Finanzausgleichsgesetz (FAG) folgende Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt: Grundsteuer, Kommunalsteuer, Zweitwohnsitzabgaben, Vergnügungssteuer, Hundesteuer, Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen, Gemeindeverwaltungsabgaben (z. B. für die Erteilung einer Baugenehmigung) und Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen (z. B. Müllabfuhr-, Kanalanschluss-, Kanalbenützungs- und Friedhofgebühren). Diese Gemeindeabgaben, die sich begriffsmäßig in Steuern, Beiträge und Gebühren gliedern, werden jährlich unter Einhaltung der geltenden bundes- und landesgesetzlichen Richtlinien und Rahmenbedingungen durch die Stadtvertretung festgelegt. Ebenfalls setzt die Stadtvertretung die Hebesätze der Grundsteuer und des Tourismusbeitrages fest.

  • Gemeindekennziffer

    80103

  • Giftnotruf-Zentrale

    01 406 43 43

  • Grabverlängerung
  • Grundbuch

    Einsicht und Eintragung beim Bezirksgericht Bludenz
    05552/63081

  • Grundsteuer

    Die Grundlagen für die Berechnung der Grundsteuer bilden die Einheitswert- und Messbetragsbescheide des Finanzamtes. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Bei bestimmten Voraussetzungen kann über Antrag eine Steuervergünstigung für Neu-, Zu- und Umbauten für die Dauer von 20 Jahren gewährt werden. Diesbezügliche Antragsformulare liegen bei der Bürgerservicestelle der Stadt Bludenz auf.
    Auskünfte können bei der Steuerabteilung eingeholt werden

  • Grundsteuer – Zeitliche Grundsteuerbefreiung
  • Grundteilung

    Ansuchen um Bewilligung einer Grundteilung sind bei der Stadt Bludenz einzubringen. Es wird empfohlen, vor einer beabsichtigten Grundteilung mit dem Bauamt der Stadt Bludenz Kontakt aufzunehmen.

  • Grundverkehr

    Anträge sind beim Amt der Stadt Bludenz, Grundverkehrs-Ortskommission Bludenz, einzubringen.

  • GWR Nutzungseinheit

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  • Kadaverbeseitigung (Tierhygiene)

    Tierkadaver werden von der Tierkörperverwertung in 6842 Koblach gegen Bezahlung abgeholt.
    Wegen akuter Infektionsgefahr dürfen aufgefundene verendete oder verletzte Wildtiere nicht selbst transportiert oder beseitigt werden. Eine Berührung sollte vermieden werden! Ein allfälliger Fund ist umgehend der Stadtpolizei zu melden. Zutrauliches Wild jeder Art soll gemieden werden (Anzeichen für Tollwut!); Leinenzwang für Hunde; Bissverletzungen von Tieren unverzüglich untersuchen lassen! Hunde, die ausgeführt werden, dürfen ihren Kot nur in Rinnsteine ausscheiden, andernfalls haben die Hundebesitzer diesen unverzüglich von Gehsteigen und Straßen zu entfernen. Es ist auch nicht gestattet, Hunde auf Kinderspielplätze mitzunehmen sowie außerhalb des abgezäunten Privatgrundes frei herumlaufen zu lassen. Das Füttern von freilebenden Tieren, z. B. Tauben, ist aus hygienischen Gründen im verbauten Stadtgebiet zu unterlassen.

  • Kanalanschluss

    Nach dem Kanalisationsgesetz besteht grundsätzlich Anschlusspflicht. Nähere Auskünfte über die Ausführung des Hausanschlusses erteilt das Bauamt unter 05552/63621-403. Auskünfte über den Kanalanschlussbeitrag erteilt die Steuerabteilung der Stadt Bludenz unter 05552/63621-229.
    Die Kanalbenützungsgebühren werden jährlich wie auch die anderen kommunalen Gebühren durch die Stadtvertretung entsprechend den bundes- und landesgesetzlichen Richtlinien festgelegt (Kanalordnung).

  • Kanalbenützungsgebühren

    Die Kanalbenützungsgebühren sind nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln. Während des Jahres werden 3/4 des Vorjahresverbrauches als Vorauszahlungen eingehoben. Zum Jahresende wird nach Ablesung des Wasserzählers die Endabrechnung vorgeschrieben, die entweder eine Nachzahlung oder ein Guthaben ergibt.

  • Kanalverunreinigung

    Grob- und Schadstoffe können für den Betrieb des Kanalnetzes und der Kläranlage zum Problem werden. Folgende Materialien gehören deshalb weder in die Kanalschächte noch ins WC: Feststoffe, Textilien, Tampons, Strümpfe, Wegwerfwindeln, Watte, Verpackungsmaterial, Rasierklingen, grobe Speisereste, Bratöl und -fett sowie jegliches Öl, Maische, chemische Schadstoffe und Gifte, Medikamente, konzentrierte Farbstoffe, Zementwasser usw. Waschmittel und Haushaltsreinigungsmittel, die in die Kanalisation gelangen, sollten möglichst sparsam verwendet werden!

  • Katastrophenschutz

    Der Katastrophenschutzplan der Stadt Bludenz liegt im Amt der Stadt Bludenz, Städtische Sicherheitswache, und im Feuerwehrgerätehaus Bludenz auf. Der Katastrophenschutzplan beinhaltet nach einem einleitenden Hinweis, die Zusammensetzung einer Einsatzleitung, Sachverständige und Auskunftspersonen, Feuerwehren, Rettungsorganisationen, Gesundheits- und Sozialdienste, Wachkörper, Dienststellen der Bauverwaltung, Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen, Sonstige Personen, Einrichtungen und Dienststellen, Sachmittel, Maßnahmenpläne und verschiedene Kartenteile.

  • Kindergärten

    Sozialabteilung der Stadt Bludenz
    Weitere Infos hier

  • Konsumentenberatung

    AK-Geschäftsstelle Bludenz
    Bahnhofplatz 2
    6700 Bludenz

  • Krankenhaus Bludenz

    Spitalgasse 13
    6700 Bludenz

    05552/603-0

  • Krankenpflege

    Krankenpflegeverein Bludenz
    Spitalgasse 12
    6700 Bludenz

    05552/62431

  • Kulturhaus Remise

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  • Märkte
  • Meldeauskunft (Meldebestätigung)

    Das polizeiliche Meldewesen gehört zu den Angelegenheiten des sogenannten "übertragenen" Wirkungsbereiches der Gemeinde und liegt in der Kompetenz des Bürgermeisters. Zuständiges Amt im Falle von Bludenz ist das Meldeamt unter 05552/63621-453. Meldeauskunft: Die Meldebehörde erteilt auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister. Die Auskunft des Einwohneramtes beschränkt sich darauf, ob jemand angemeldet ist, war oder wohin er verzogen ist. Meldebestätigung: Auf persönlichen Antrag eines Meldepflichtigen stellt die Meldebehörde gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder Reisepasses eine Meldebestätigung aus.

  • Meldevorschriften (Auszug aus dem Meldegesetz)

    Jeder Unterkunftnehmer hat sich spätestens nach drei Tagen nach der Unterkunftsnahme beim Einwohneramt anzumelden bzw. innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe der Unterkunft wieder abzumelden. Zur Anmeldung des Hauptwohnsitzes ist die Abmeldung des vorigen Hauptwohnsitzes und zur Anmeldung des Zweitwohnsitzes die Bestätigung des geltenden Hauptwohnsitzes mitzubringen. Der Meldepflichtige hat sich mit dem Pass oder Personalausweis auszuweisen. Ebenfalls müssen die Adressenänderung innerhalb des Wohnortes (Ummeldung) sowie andere Datenänderungen (z. B. Geburt eines Kindes, Eheschließung, Scheidung, Sterbefall) der Meldebehörde mitgeteilt werden. Das Einwohneramt bestätigt auch den Wohnsitz oder persönliche Daten eines Bürgers für diverse Anträge: für Jubiläumsgaben der Landesregierung, für Anträge an das Finanzamt (Familienbeihilfe) und an den Arbeitsmarktservice (Arbeitslosenunterstützung, Befreiungsscheine für ausländische Arbeitnehmer).

  • MOBILPUNKT Bludenz

    Stadtbusverkehr - Stadtbusbüro

  • Mobiler Hilfsdienst Bludenz

    Spitalgasse 12
    6700 Bludenz

  • Mobilität
  • Mountainbike-Karte Walgau
  • Museum

    Auskünfte bei der Bludenz Kultur

  • Musikschule der Stadt Bludenz

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  • Namensrecht

    Übersicht über das österreichische Namensrecht.

    Die Namensführung einer Person richtet sich in der Regel nach der Staatsangehörigkeit. Für österreichische Staatsbürger ist unabhängig vom Ort des Ereignisses (im In- oder Ausland) ausschließlich österreichisches Namensrecht maßgebend.

    Übersicht über das für österreichische Staatsbürger gültige Namensrecht:

    Familienname:
    Eheliche Kinder:
    Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Kindsnamen bestimmt werden.
    Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Bei Doppelnamen kann der gesamte Name oder nur ein Teil dessen verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Eltern gebildeter Doppelname bestimmt werden. Dabei dürfen höchsten zwei Teile dieser Namen verwendet werden, ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zu trennen.

    Uneheliche Kinder:
    Uneheliche Kinder erhalten den Familiennamen der Mutter, d.h. den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
    Liegt dem Standesamt eine Vaterschaftsanerkennung vor, so kann für das Kind auch der Familienname des Mannes oder eine zulässige Kombination aus beider Namen erklärt werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zu trennen.

    Namensführung nach der Eheschließung:
    Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, oder ihren jeweiligen Familiennamen behalten.
    Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen, wobei auch Teile allfälliger Doppelnamen übernommen werden können. Umgekehrt kann auch ein Doppelname aus beiden Familiennamen bestimmt werden. Insgesamt dürfen zwei Teile dieser Namen verwendet werden, ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zu trennen.
    Derjenige Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, kann bestimmen, dass er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem bisherigen Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt.

    Gebühreninfo:
    Namenserklärungen für Kinder im Zuge der Geburtsbeurkundung sind gebührenfrei.
    Spätere Namenserklärungen müssen mit € 20,70 (Bundesgebühren und Verwaltungsabgaben) vergebührt werden.

    Namenserklärungen im Zuge der Ermittlung der Ehefähigkeit sind gebührenfrei.
    Wird die Namenserklärung erst nach der Eheschließung abgegeben, fallen Kosten in der Höhe von
    € 20,70 (Bundesgebühren + Verwaltungsabgaben) an.
    Werden ausländische Schriftstücke vorgelegt, so müssen diese zusätzlich nachvergebührt werden.

    Weitere Namensänderungen die beim Standesamt kostenpflichtig erklärt werden können:
    Wird eine Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.
    Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname eines Kindes erneut bestimmt werden.
    Weitere Namensänderungen können zum Teil nur bei der Bezirkshauptmannschaft durchgeführt werden, informieren Sie sich dazu gerne beim Standesamt Bludenz.

    Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband im Bürgerservice des Rathauses, Werdenbergerstraße 42, Tel. 05552/63621-451 und 460, Fax 05552/63621-1451 und 1460, standesamt@bludenz.at

  • Niederschriften Stadtvertretungs-Sitzungen
  • Neuapostolische Kirche Bludenz

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  • Personen- und Meldeauskunft
  • Polizei

    Städtische Sicherheitswache

  • Plakatständer

    zur Kundmachung für Veranstaltungen in Bludenz sind als schriftliches Ansuchen an das Amt der Stadt Bludenz zu richten.

  • Personalausweise/Reisepässe

    Bezirkshauptmannschaft Bludenz
    Seit 1. Jänner 2012 benötigt auch jedes Kind einen Reisepass.

  • Parkplätze

    Auskünfte über die Anmietung eines Dauerparkplatzes in der Riedstraße, beim Bertsch-Parkplatz, Spitalgasse 2, in der Mokry und in der Tiefgarage Laurentiuspark erhalten Sie in der Stadtamtsdirektion oder über E-Mail an parkplatz@bludenz.at.

  • Mobil Parken

    Entdecken Sie die Vorteile von bargeldlosem, ticketlosem und stressfreiem Parken

    Das Bezahlen von Parkgebühren mit dem Handy ist auf allen öffentlich bewirtschafteten Oberflächenparkplätzen möglich. Einen genauen Überblick über alle Parkzonen erhalten Sie anhand unserer Übersichtskarte. In den markierten Parkzonen können Sie Ihren Parkvorgang bequem per App starten und beenden und sparen sich so den Weg zum Parkscheinautomaten sowie die Kleingeldsuche.

    Dank minutengenauer Abrechnung und Start-/ Stop-Funktion fallen zudem keine unnötigen Parkgebühren an. Die Abrechnung erfolgt bequem am Monatsende via Lastschrift, PayPal oder Kreditkarte.

    Die Vorteile von V-Parking

    • Nie wieder Strafzettel
    • Kleingeldsuche und Ticketziehen entfällt
    • Minutengenaue Abrechnung
    • Bequeme Bezahlung am Monatsende

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  • Sachwalterschaft / Erwachsenenvertretung

    Erwachsenenvertretung des ifs Vorarlberg

  • Schneeräumung

    Alle Eigentümer von Liegenschaften sind verpflichtet, die entlang der Liegenschaft verlaufenden Gehsteige in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee zu räumen sowie bei Schneeglätte und Glatteis zu bestreuen. Die Räum- und Streupflicht besteht bei starkem Schneefall oder Frosteintritt - sofern zumutbar - wiederholt bzw. auch dann, wenn der Pflug den Schnee wieder auf den Gehsteig geschoben hat. Auf dem geräumten Weg sollten zwei Personen ungehindert aneinander vorbeigehen können. Nach Möglichkeit sollte zum Schutze der Umwelt Salz-Streuen vermieden werden. Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, ist von den Anrainern der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu räumen und nötigenfalls zu bestreuen. In einer Fußgängerzone oder in einer "Wohnstraße" ohne Gehsteige gilt diese Verpflichtung ebenfalls für einen ein Meter breiten Streifen entlang der Häuserfronten.

  • Schuldenberatung

    ifs Vorarlberg

  • Schulpsychologischer Dienst

    Der Landesschulrat für Vorarlberg berät in Bildungsfragen sowie bei schulpsychologischen Angelegenheiten. Zum Aufgabenbereich des Schulpsychologischen Dienstes gehören u. a. die Mithilfe und Mitwirkung bei der Entscheidung über Schuleintritt und -übertritt; Entscheidung über Sonderschulbedürftigkeit; Lösung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten; Feststellung des allgemeinen Intelligenz- und Entwicklungsstandes. Beratung bei Fragen der Schullaufbahn.

  • Selbsthilfe Bludenz

    Sprechtag jeden Mittwoch von 13:30 - 16:30 Uhr

  • Servitutsholz

    Die Servituts-Nutz- und Brennholzanforderung an die Stadt Bludenz können jedes Jahr im Februar während der Amtsstunden in der Bürgerservicestelle im Rathaus oder im Forstamt angemeldet werden.

    Brennholzbezugsberechtigte sind alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bludenz, sofern sie einen eigenen Haushalt mit Herd (Holzfeuerungsmöglichkeit) ganzjährig führen. Pro Jahr können max. 2 rm Servitutsbrennholz bezogen werden.

  • Sozialdienste

    Auskünfte bei der Sozialabteilung der Stadt Bludenz

  • Sozialhilfe (Antragserläuterungen)

    Voraussetzungen

    • Einkommen unter dem Sozialhilferichtsatz

    Für den Antrag werden folgende Belege benötigt:

    • Einkommen (Pension, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sozialhilfe, Unterhalt, Alimente, Mietbeihilfe u.a.)
    • Verpfichtungen (Miete, Unterhaltszahlungen, Schulden u.a.)

    Der Antrag wird computerunterstützt aufgenommen, bearbeitet und unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Bludenz zur Entscheidung weitergeleitet.

  • Sport

    Auskünfte über Sportvereine, Vermietung von Turnhallen und Fußballplätzen beim Amt der Stadt Bludenz

  • Sportförderung Richtlinien
  • Sportehrenzeichen/Sportnadel Formular
  • Sportförderungen Formular
  • Staatsbürgerschaftsnachweise

    Mit dem Staatsbürgerschaftsnachweis wird in Österreich bestätigt, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
    Zur Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und Bestätigungen ist jene(r) Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, an die sich der Antragsteller wendet. Sie können also bei jeder beliebigen Gemeinde bzw. bei derem Staatsbürgerschaftsverband vorsprechen. Liegt der Hauptwohnsitz einer Person nicht in Österreich, sondern im Ausland, so ist das österreichische Konsulat oder die österreichische Botschaft, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt, zuständig.

    Dokumente
    Ausländische Geburts-, Heirats- und Scheidungsurkunden müssen (ggf beglaubigt und übersetzt) vorgelegt werden.

    Gebühreninfo pro Staatsbürgerschaftsnachweis € 23,20
    Die erste Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für ein Kind (bis 2 Jahre) ist gebührenfrei.

  • Stadtbusverkehr, Stadtbusbüro

    MOBILPUNKT Bludenz
    Bahnhofplatz 3
    6700   Bludenz

  • Städtisches Orchester
  • Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bludenz

    Gemeinden können zur Besorgung der Personenstands- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Standesamts- bzw. Staatsbürgerschaftsverband vereinigt werden. Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband hat seinen Sitz in Bludenz.
    Die dazugehörenden Verbandsgemeinden sind Bludenz, Brand, Bürs, Bürserberg, Dalaas, Innerbraz, Klösterle, Lorüns, Nüziders und Stallehr.

  • Sterbefall

    Eintragung von Sterbefällen
    Jeder Sterbefall ist innerhalb von 24 Stunden, spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen. Die Todfallsmeldung übernimmt meist das Bestattungsunternehmen.
    Das Standesamt Bludenz ist für die Sterbefälle in den Verbandsgemeinden zuständig.

    Für die Beurkundung eines Sterbefalles sind folgende Unterlagen und Dokumente erforderlich:

    Wenn der Verstorbene ledig war:

    • Geburtsurkunde des Verstorbenen
    • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei ausländischen Staatsangehörigen Reisepass)
    • Gegebenenfalls den Nachweis über akademische Grade
    • eine Wohnsitzbestätigung des Verstorbenen nur wenn der Hauptwohnsitz nicht in Österreich war

    Wenn der Verstorbene verheiratet war:

    • Zusätzlich noch eine Heiratsurkunde

    Wenn der Verstorbene verwitwet oder geschieden war:

    • Zusätzlich - Nachweis über die Auflösung der Ehe (Sterbeurkunde, Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, ev. Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteiles).

    Gebühreninfo (Bundesstempelgebühren und Verwaltungsabgabe) pro Sterbeurkunde €  9,30

  • Sterbeurkunde (international) - Antrag auf Ausstellung
  • Staatsbürgerschaftsnachweis - Antrag auf Ausstellung
  • Sterbeurkunde- Antrag auf Ausstellung
  • Strafregisterbescheinigung – Bestellung
  • Straßenreinigung

    Bauhof der Stadt Bludenz

  • Suchtgiftprobleme

    Drogenberatungsstelle Do it yourself

T

  • Vorarlberger Tagesmütter gGmbH
    • Taufe
    • Katholische Taufe:
      Melden sie die Taufe beim zuständigen Wohnpfarramt (Hl. Kreuz od. Herz Mariae) an. Voraussetzung für die Taufe ist die Teilnahme der Eltern und Paten an einem Taufgespräch, das bei der Anmeldung vereinbart wird. Taufpaten müssen katholisch sein. Als Dokument ist die Geburtsurkunde des Täuflings erforderlich.
      Die Anmeldung zur Taufe in der Evangelischen Kirche ist beim Evangelischen Pfarramt vorzunehmen.

    • Hl. Kreuz Bludenz
    • Herz Mariae
    • Evangelisches Pfarramt
  • Tourismus

    Bludenz Tourismus
    +43 5552 63621-790
    tourismus@bludenz.at

  • Transparente

    für Veranstaltungen in Bludenz. Die Transparentplätze befinden sich in der Werdenbergerstraße zwischen dem Modehaus Beck und Esprit, zwischen der Stadtapotheke und Städtle-Optik sowie in der Bahnhofstraße zwischen Optik Bitsche und Pizzeria Antonio. Ansuchen sind schriftlich an das Amt der Stadt Bludenz zu richten. Das Ansuchen hat den Hinweis auf die Veranstaltung, die beworben wird, zu beinhalten.

    stadtmarketing@bludenz.at

    • Talsperrenüberwachung - Typhonalarm
    • Der Probealarm mit den Typhonwarnanlagen der Vorarlberger Illwerke AG findet jedes Jahr am letzen Freitag im November um 15:00 Uhr statt.

      Beim Probealarm wird der Typhonalarm in allen betroffenen Gemeinden mit dem Läuten der Kirchenglocken ergänzt. Zusätzlich befahren drei VW-Transporter der VIW mit mobilen Typhonanlagen begleitet von der Polizei gleichzeitig die Straßenstrecken von Partenen bis Schruns, von Schruns bis Bludenz und von Bürs bis Beschling in der Marktgemeinde Nenzing.

      Die Art der Alarmierung entspricht dem Ernstfall nach §§ 3 und 4 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über Warn- und Alarmsignale, LGBl. Nr. 44/1980. Im Ernstfall würden überdies Durchsagen über den Österreichischen Rundfunk erfolgen.

      Im Ernstfall ist je nach betroffenem Stausee folgendes zu beachten:

    • Stauseeen Kops, Silvretta und Vermunt
    • Lünersee

V

W

  • Wahlangelegenheiten

    Örtlicher Leiter bei der Durchführung einer Wahl, eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder Volksbefragung ist der Bürgermeister. Zuständige Dienststelle für alle Wahlangelegenheiten ist in Bludenz die Bürgerservicestelle. Wahlberechtigt in Bludenz ist, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und am Stichtag seinen Hauptwohnsitz in Bludenz hat. Der Stichtag wird bei jeder Wahl durch Kundmachung öffentlich bekanntgegeben. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, in die Wählerevidenz Einsicht zu nehmen und gegen die Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis Einspruch zu erheben.
    Auskünfte erteilt die Bürgerservicestelle im Rathaus Bludenz.

  • Wahl-Stimmkarte - Antrag auf Ausstellung
  • Wählerevidenz / Europa Wählerevidenz - Antrag auf Ausstellung
  • Wählerverzeichnis - Einspruch
  • Waldaufsicht

    Beratung für Privatwaldbesitzer, Schlägerungsansuchen: Landeswaldaufseher (BH Bludenz) für die Gemeinden Bludenz und Braz, Robert Jochum, Tel. 05552/8124, 0664/2101796.

  • Wasserwerk

    Das Wasserwerk der Stadt Bludenz ist für sämtliche Belange der Wasserversorgung zuständig. Es erteilt insbesondere Auskünfte über Anschlussmöglichkeiten.

  • Wasseranschluss- und -bezugsgebühren

    Auskünfte über Anschlusskosten und Wasserbezugsgebühren erteilt die Gebührenabteilung

  • Wohnbeihilfe

    Um die finanzielle Belastung durch die Miete für eine Privatwohnung oder auch gemeinnützige Mietwohnung bzw. durch Rückzahlungen (Annuitäten) für eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim zu erleichtern, kann über Antrag eine Wohnbeihilfe des Landes gewährt werden. Dazu muss die nach einem bestimmten Schema errechnete "Wohnungsaufwandsbelastung" das zumutbare Ausmaß des Familieneinkommens übersteigen. Angehörige von Drittstaaten müssen entweder seit 10 Jahren den Hauptwohnsitz in Österreich haben, oder hier seit 8 Jahren steuerpflichtig sein. Informationen und Formulare sind bei der Wohnbauförderungsstelle und Wohnberatungsstelle im Landhaus sowie der Bürgerservicestelle im Rathaus erhältlich. Anträge für eine Wohnbeihilfe sind ebenfalls über die Bürgerservicestelle einzubringen.

  • Wohnungsvergabe

    Vormerkungen für Mietwohnungen von gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaften können ausschließlich beim städtischen Wohnungsamt im Rathaus vorgenommen werden. Der Antrag eines Wohnungswerbers wird zunächst vom Wohnungsausschuss der Stadt  Bludenz, der sich aus Vertretern der verschiedenen politischen Parteien gemäß den Gemeindevertretungswahlergebnissen zusammensetzt, behandelt. Auf Grund dieser Beratungen im Wohnungsausschuss macht der Bürgermeister an die betreffende Wohnbaugesellschaft, VOGEWOSI, Alpenländische Heimstätte oder Wohnbauselbsthilfe, den Vorschlag zur Wohnungsvergabe. Die Zuweisung der Wohnung erfolgt durch die Wohnbaugesellschaft. Den Mietvertrag schließt der Wohnungswerber sodann direkt mit dem Wohnungseigentümer, den gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften VOGEWOSI, Alpenländische Heimstätte oder Wohnbauselbsthilfe ab. Die Stadt Bludenz kann nur gemeinnützige Mietwohnungen (keine Privatwohnungen, keine Eigentumswohnungen, keine Eigenheime) zur Vergabe vorschlagen.

  • Wohnungsvergaberichtlinien
  • Wohnsitzerklärung

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