Die nachfolgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf das österreichische Recht. Wenn sich ein Kind gewöhnlich nicht in Österreich aufhält, sind häufig ausländische Regelungen anzuwenden. Das kann auch dann der Fall sein, wenn das Kind in der Vergangenheit seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs hatte oder Staatsangehöriger eines anderen Staates ist. In all diesen Fällen wird empfohlen, eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Notar in Anspruch zu nehmen.
Die "Obsorge" umfasst die Pflicht und das Recht der Eltern, das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten gegenüber anderen Personen zu vertreten.
Wenn beiden Elternteilen die Obsorge zusteht, sind sie gleich berechtigt und verpflichtet. Soweit das tunlich und möglich ist, sollen sie bei der Ausübung ihrer Verantwortung einvernehmlich vorgehen. In alltäglichen Angelegenheiten reicht es aus, wenn ein Elternteil entscheidet. In bestimmten wichtigen Angelegenheiten müssen beide Teile gemeinsam bestimmen. Auch muss in wichtigen wirtschaftlichen oder rechtlichen Belangen eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.
Die Obsorge kommt beiden Elternteilen zu, wenn sie bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Bei einem unehelich geborenen Kind steht die Obsorge zunächst allein der Mutter zu. Wenn die Eltern nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes heiraten, erlangen sie ab der Eheschließung die gemeinsame Obsorge.
Weitere Möglichkeiten zur Erlangung der Obsorge
a.) Bestimmung beim Standesamt
Wenn der uneheliche Vater nicht mit der Obsorge betraut ist, können die Eltern bei gleichzeitiger Anwesenheit durch persönliche Erklärung vor dem Standesbeamten bestimmen, dass sie beide die Obsorge haben. Diese Erklärung kann innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit von jedem Elternteil ohne Begründung widerrufen werden. Diese Bestimmung vor dem Standesbeamten ist aber dann nicht möglich, wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung zur Obsorge vorliegt.
b.) Vereinbarung bei Gericht
Die Eltern können dem Gericht eine Vereinbarung über die Obsorge vorlegen.
c.) Antrag zur Erlangung der Obsorge
Besteht kein Einvernehmen zwischen den Eltern, so kann der Elternteil, der die Obsorge nicht hat, bei Gericht einen Antrag auf Erlangung der Obsorge stellen. Dann kommt es für ein halbes Jahr zur so genannten Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung: In diesem Zeitraum werden die elterlichen Aufgaben zwischen den beiden Elternteilen vom Gericht geregelt, um zu prüfen, welche Lösung trotz des fehlenden Einvernehmens der Eltern im Interesse des Kindes liegt. Nach Abschluss dieser Phase entscheidet das Gericht nach Maßgabe des Kindeswohls, wie die Obsorge künftig gestaltet werden soll.
Die Obsorge erlischt mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
Wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft der Eltern, die bisher beide mit der Obsorge betraut waren, aufgelöst, so behalten sie zunächst die Obsorge. Sie müssen aber vor Gericht eine Vereinbarung darüber treffen, wie diese Frage künftig geregelt werden soll; wenn sie weiter die Obsorge gemeinsam haben wollen, müssen sie vereinbaren, von welchem Elternteil das Kind in Zukunft hauptsächlich betreut wird. Dieser Elternteil hat auch das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Die Eltern können aber auch vereinbaren, dass ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut ist.
Kommt keine Einigung zustande, kommt es wieder zur Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung (siehe oben).
Gebühreninfo
Obsorgeerklärungen im Zuge der Geburtsbeurkundung sind gebührenfrei, spätere Erklärung kosten € 17,50 (Bundesgebühren und Verwaltungsabgaben).

 

Jellerstraße 16, Tel.: 05552/33023 - Fax: 5
jugendhaus.villak@gmx.at

Städtische Sicherheitswache, Werdenbergerstraße 42, Tel. 0552/63621-270.
stadtpolizei@bludenz.at

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