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Wirtschaftsförderung

F ö r d e r u n g s r i c h t l i n i e
Betriebsansiedlungsförderung der Stadt BLUDENZ

I. Förderungsausmaß

Der Stadtrat wird ermächtigt, nach Maßgabe der vorhandenen Voranschlagsmittel über Antrag des Unternehmens städtische Betriebsansiedlungsförderungsmittel zuzusagen:
In Höhe von bis zu 50 % der im ersten und im zweiten Betriebsjahr tatsächlich
entrichteten Kommunalsteuer. In den Folgejahren beträgt die Förderung 40 %,
30 %, 20 % und 10 % des Kommunalsteuer-Jahresbetrages des jeweiligen
Vorjahres.


II. förderfähige Betriebsansiedlungen

Förderfähig ist die Ansiedlung von Betrieben der Dienstleistung, des Gewerbes
(einschließlich des Handels) und der Industrie, welche eine Bereicherung
der städtischen Betriebsstruktur darstellen und im Besonderen zur Schaffung
von Arbeitsplätzen für qualifizierte Arbeitskräfte führen.


III. Auflagen

Eine Betriebspflicht von fünf Jahren gilt generell als Grundvoraussetzung. Die
Förderzusage erfolgt im Einzelfall im Stadtratbeschluss nach Vorliegen eines
begründeten Antrages mit Beschreibung des Unternehmens und der geplanten
Betriebsansiedlung unter Festsetzung einer Mindestanzahl von zu schaffenden
Arbeitsplätzen für qualifizierte Beschäftigte und unter Festsetzung der im Einzelfall sonst noch zweckdienlichen Auflagen.

Förderungen für Betriebsansiedlung und Investitionsförderung können nicht kumulativ gewährt werden.
Die Förderungsrichtlinie ist mit 31.12.2012 befristet


 


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