Inhaltsbereich (Presse- und Amtsmitteilungen)
Feuerbrand
Auskünfte erteilt der städtische Bauhof, Lorenz Bischof, Tel. 0664/4137416.
Familienhelferinnen
Eine Familienhelferin kann in Anspruch genommen werden bei: Erkrankung eines Familienmitglieds, Komplikationen während einer Schwangerschaft, Entbindung, Operationen, Kur- und Erholungsaufenthalten, Überlastung, Todesfällen in der Familie. Außerdem sind die Familienhelferinnen auch im Einsatz bei älteren Menschen, die ihren Haushalt nicht mehr zur Gänze allein versorgen können. Angefordet werden kann die Familienhelferin bei der Sozialabteilung der Stadt Bludenz, Tel. 05552/63621-244. Die Kosten, die durch den Einsatz entstehen, richten sich nach dem Familieneinkommen und der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Bei besonderer Bedürftigkeit können auch Ermäßigungen unter Anwendung einer Sozialstaffel gewährt werden. sozialabteilung@bludenz.at
Fassadenänderungen
Jede wesentliche Änderung von Gebäudefassaden ist bewilligungspflichtig (so z.B. auch der beabsichtigte Neuanstrich der Fassade mit einer anderen Farbe oder die Veränderung von Fenstern und Fensterteilungen). Die Bewilligung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Für Sanierungen von denkmalgeschützten oder sonstigen für die Stadtbildpflege bedeutsamen Gebäuden können finanzielle Zuschüsse gewährt werden, wobei in Zusammenarbeit mit der Stadtplanung der Stadt Bludenz und dem Bundesdenkmalamt ein Sanierungskonzept zu erstellen ist. Subventionsanträge müssen vor Beginn der Arbeiten bei der Stadt Bludenz oder beim Bundesdenkmalamt eingebracht werden. Für nähere Auskünfte steht die Abteilung Stadtplanung, Werdenbergerstraße 42, III. Stock, Zimmer Nr. 3|07, Tel. 05552/63621-414. (e-mail: stadtplanung@bludenz.at) zur Verfügung.
Feuerbeschau
Feuerpolizeibehörde ist der Bürgermeister. Im Gemeindegebiet von Bludenz wird die Feuerbeschau in allen beschaupflichtigen Gebäuden periodisch alle sechs Jahre durchgeführt. Dabei wird überprüft, ob sich die Feuerstätten und Rauchfänge in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Die Überprüfung der Feuerstätten nach dem Luftreinhaltegesetz erfolgt durch den örtlichen zuständen Kaminkehrermeister bzw. das Feuerbeschau-Organ.
Für nähere Auskünfte steht das Bauamt der Stadt Bludenz, Werdenbergerstraße 42, III. Stock, Zimmer Nr. 3|09, zur Verfügung, Tel. 05552/63621-413 (e-mail: baurecht@bludenz.at).
Finanzamt
Flächenwidmungsplan
Im Flächenwidmungsplan ist die Widmung aller Flächen innerhalb eines Gemeindegebietes dargestellt. Jeder Bürger kann sich in der Abteilung Stadtplanung der Stadt Bludenz, Werdenbergerstraße 42, III. Stock, Zimmer Nr. 3|07, Tel. 05552/63621-414, stadtplanung@bludenz.at über den Inhalt des Flächenwidmungsplanes informieren. Bei Änderungswünschen ist zu beachten, dass diese einer Beschlussfassung der Stadtvertretung und einer Genehmigung der Vorarlberger Landesregierung bedürfen. Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zu einer Entscheidung ist allerdings mit 6 bis 12 Monaten zu rechnen.
Freizeit
Auskünfte bei Bludenz Tourismus & Stadt-Marketing GmbH., Werdenbergerstraße 42, Tel. 05552/62170.
Friedhof
Verwaltung des städtischen Friedhofes St. Peter durch den Friedhofsverwalter Walter Zingerle
Friedhofsverwaltung:
Bauhof der Stadt Bludenz
Herrengasse 10
Tel. 05552/63621-871
friedhof@bludenz.at
Friedhofsgebühren
Friedhofsgebühren der Stadt Bludenz sind im PDF-Dokument Gemeindeabgaben ersichtlich.
Fundgegenstände
(Allgemeine Erläuterungen) Fundgegenstände können bei der Städtischen Sicherheitswache, Werdenbergerstraße 42, Tel. 05552/63621-270, abgegeben werden. Es werden auch Verlustanzeigen entgegengenommen. Fundgegenstände, die vom Verlustträger nach einer Jahresfrist nicht abgeholt werden, werden an den Finder ausgefolgt, womit er das Benützungsrecht erhält. Nach insgesamt drei Jahren geht der Fundgegenstand in sein Eigentum über, wenn sich bis dahin der Verlustträger nicht meldet. Der Finderlohn wird in § 391 ABGB geregelt. Er beträgt 10% des Wertes; wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von 200 Euro erreicht hat, so soll sie in Rücksicht des Übermaßes nur zu 5% ausgemessen werden. Beispiel: Wert des Fundgegenstandes € 3000, Finderlohn beträgt: € 250. Im Zweifelsfall wird der Fundgegenstand von einem Sachverständigen geschätzt. Fundgegenstände, die vom Verlustträger nicht abgeholt oder vom Finder nicht beansprucht werden, werden öffentlich versteigert. Der Erlös fließt dem Ortshilfswerk der Stadt Bludenz zu. polizei@bludenz.at